Mitarbeiterentsendung – Was man beachten sollte


Wer in einem großen Unternehmen arbeitet, der wird im Laufe seines Berufslebens wahrscheinlich eine Zeit lang auch im Ausland tätig sein. Das Ziel davon ist aber nicht, in ein anderes Land auszuwandern oder den Arbeitgeber zu wechseln. Die Rede ist von der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland, die dann aber trotzdem an ihren deutschen Arbeitgeber gebunden bleiben und oft auch weiterhin direkt für dieses tätig sind oder an ein Tochterunternehmen überstellt werden. Auf welchen rechtlichen Grundlagen das beruht, was es bei der Entsendung ins Ausland zu beachten gibt und welche Fragen wichtig sind, das erfahren Sie hier. Das Team von büro-blitz.ch zeigt Ihnen, wie Ihr Auslandsaufenthalt nicht nur zu einem echten Kinderspiel, sondern auch zu einer Chance wird, um neue Erfahrungen zu sammeln.

Die verschiedenen Formen der Mitarbeiterentsendung

Bei der Entsendung ins Ausland gibt es zwei Möglichkeiten, wie diese ablaufen kann. Entweder bleibt der Arbeitsvertrag mit dem ursprünglichen deutschen Arbeitgeber aktiv und dazu wird ein sogenannter Entsendungsvertrag abgeschlossen. Dieser regelt bei der Entsendung von Arbeitnehmern die finanziellen und sonstigen Details des Arbeitseinsatzes im Ausland. Das deutsche Unternehmen bleibt in diesem Fall zuständig für Gehaltsabrechnungen und -zahlungen und für die fachliche Anleitung sowie Anweisung. Selbst wenn bei der Entsendung ins Ausland das Ziel eine Tochterfirma oder eine andere Niederlassung des Betriebs ist, bleiben die Zuständigkeiten wie gehabt geregelt. Wer also für seinen Arbeitgeber ins Ausland geht, der sollte sich – sofern der deutsche Arbeitsvertrag aktiv bleibt – um einen korrekten Entsendungsvertrag bemühen, der die Grundlage für den Arbeitseinsatz darstellt.

Die zweite Variante bei der Entsendung ins Ausland ist, wenn ein Arbeitnehmer zu einem ausländischen Tochterunternehmen des eigenen Betriebs versetzt wird. Dann wird für die Dauer des Aufenthalts im Ausland der Arbeitgeber gewechselt. Auch wenn dann beispielsweise ein Tochterunternehmen zuständig wird, behält der Arbeitnehmer seine Anbindung an das bisherige Unternehmen. Diese Form der Arbeitnehmer Entsendung funktioniert so, dass das bisherige Arbeitsverhältnis sozusagen auf Eis liegt. Zwei Verträge müssen für einen reibungslosen Ablauf geschlossen werden. Einerseits braucht es eine Vereinbarung mit der Tochterfirma im Ausland, also dem neuen Arbeitgeber, einen sogenannten Versetzungsvertrag. Andererseits sollte die Entsendung ins Ausland damit einhergehen, dass eine Ruhensvereinbarung mit dem bisherigen deutschen Arbeitgeber geschlossen wird. Das bedeutet, dass für die Dauer des Auslandsaufenthalts der Arbeitsvertrag mit der deutschen Firma nicht vollzogen wird. Auch mit dieser Variante ist man also auf der sicheren Seite.

Was bei Entsendung ins Ausland rechtlich wichtig ist

Bei der Entsendung ins Ausland wird sicherlich eine der wichtigsten Fragen sein, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht bestehen und anwendbar bleibt. In aller Regel ist dies übrigens der Fall, nämlich für die gesamte Dauer der Tätigkeit im Ausland, die fast immer zeitlich begrenzt ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der deutsche Betrieb weiterhin die Verantwortung trägt, also mit dem Arbeitnehmer einen Entsendungsvertrag abgeschlossen hat. Wird derjenige jedoch an eine Tochterfirma überstellt, so ändert sich dies allerdings. Dann ist das deutsche Sozialversicherungsrecht bei Entsendung ins Ausland nicht anwendbar, denn die Person wird schließlich nicht mehr vom Betrieb in Deutschland beschäftigt. Das deutsche Arbeitsverhältnis ruht für die Zeit des Einsatzes im Ausland. Es gibt trotzdem die Möglichkeit, sich bei einer Entsendung ins Ausland zu einer Tochterfirma freiwillig in der Sozialversicherung zu versichern. Für einen Krankenversicherungsschutz ist sowieso immer Sorge zu tragen.

Für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfte rund um die Entsendung ins Ausland auch wichtig sein, ob der Arbeitgeber dies für sie anordnen kann. Die Antwort darauf ist klar: Der Betrieb kann, unter seinem Weisungsrecht, nicht anordnen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin an einen Arbeitsort im Ausland entsandt wird. Hierfür wird in aller Regel eine Änderung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen oder eine Ergänzung notwendig, also entweder mit einem Entsendungs- oder Versetzungsvertrag zu einem Tochterunternehmen, ergänzt durch eine Ruhensvereinbarung. Wenn ein Versetzungsrecht im originalen Arbeitsvertrag aber bereits festgelegt ist, dann besteht die einzige Ausnahme: Der Arbeitgeber kann einseitig eine Entsendung ins Ausland anordnen. Der vertragliche Versetzungsvorbehalt muss sich dabei jedoch eindeutig und ausdrücklich auf einen Auslandsaufenthalt beziehen, der von längerer Dauer ist. Aber in diesem Fall dürfte das auch keine Überraschung für die Beschäftigen sein.

Was beim Arbeitsvertrag wichtig ist

Bei einer Entsendung ins Ausland brauchen die Mitarbeitenden natürlich diverse Sicherheiten. Die meisten davon sollten bereits bei der Vertragsgestaltung angesprochen und geregelt werden. Wichtig sind zum Beispiel die Dauer der Entsendung ins Ausland, die Arbeitszeit und der Urlaubsanspruch vor Ort, die Währung und die Auszahlungsmodalitäten des Arbeitsentgelts, aber auch die Bedingungen der Rückkehr. Wer für den Job ins Ausland geht, hat natürlich auch weiterhin besondere Bedürfnisse. Bei der Entsendung ins Ausland sollte daher wert daraufgelegt werden, dass ein Ausgleich von Mehraufwendungen stattfindet, also Reise- und Umzugskosten und die Unterkunft.

Auch für Heimreisen sollte gesorgt werden, damit diese nicht unkompensiert bleiben und aus der eigenen Tasche des Mitarbeiters getragen werden müssen. Wer selbst vor einer Entsendung ins Ausland steht, sollte sich unbedingt auch schlau machen, ob und welche Zusatzversicherungen notwendig sind und wie es um die Lage der eigenen betrieblichen Altersvorsorge bestellt ist. Zudem sollten Zulagen für Mobilität und Erschwernis vereinbart und besprochen werden. Es ist wichtig, in den offenen Dialog mit den Chefs zu gehen, bevor die Entsendung ins Ausland stattgefunden hat, um am Ende keine bösen Überraschungen zu erleben. Eine gute Vorbereitung ist bereits die halbe Miete für den Erfolg im Ausland.

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