Arbeiten während der Krankschreibung? Ist das erlaubt?


Es ging sicherlich jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin schon einmal so. Die Erkältung ist überstanden, doch der gelbe Schein ist noch gültig. Wer dann vorzeitig in den Betrieb zurück möchte, wird sich fragen: Darf ich trotz Krankmeldung arbeiten? Wichtig zu wissen ist zunächst, dass kein Arbeitsverbot durch eine Krankschreibung besteht. Krankgeschrieben und trotzdem arbeiten, das ist also durchaus möglich. Eine Gesundschreibung vom Arzt ist trotz weit verbreiteter Gerüchte darüber nicht notwendig. Schließlich ist eine Krankschreibung erst einmal nur eine Prognose, wie lange die betreffende Person nicht in der Lage sein wird, in den Betrieb zu kommen. Arbeiten während Krankschreibung ist also theoretisch durchaus möglich. Unter welchen Umständen, was beachtet werden sollte und wie es um den Versicherungsschutz bestellt ist, wenn Mitarbeitende während Krankschreibung arbeiten wollen, hat Ihnen das Team von Büro-Blitz.ch in diesem Beitrag zusammengefasst.

Das Märchen von der Gesundschreibung

Krankgeschrieben, trotzdem arbeiten, das will sicher jeder Arbeitende in seinem Berufsleben mindestens einmal. Klar ist, dass niemand verpflichtet ist, seinem Betrieb und seinem Arbeitsplatz für die gesamte Gültigkeit seines Attests fernzubleiben. Beschäftigte sind mündige Menschen, die in der Lage sind, selbst zu entscheiden, ob sie fit genug für einen Tag am Arbeitsplatz sind. Wird das Arbeiten während Krankschreibung also wieder aufgenommen, ist keine Gesundschreibung notwendig. Eine solche existiert nicht, obwohl im Volksmund doch öfter darüber gesprochen wird. Unter Umständen, je nach den Gründen für das Attest vom Arzt, kann es aber trotzdem sinnvoll sein, sich erneut untersuchen zu lassen, bevor Beschäftigte die Arbeit wieder antreten. Eine Notwendigkeit, ein erneutes ärztliches Attest vorzulegen, besteht aber nicht. Krank geschrieben trotzdem arbeiten, das ist möglich.

Es ist möglich, dass der Arbeitgeber Zweifel daran äußert, dass Beschäftigte in der Lage sind, ihre Arbeiten während Krankschreibung regelkonform und sicher auszuführen. In diesem Fall kann der Chef seine Mitarbeitenden bei ernsten Zweifeln an der Genesung zwar wieder nachhause schicken. Dazu drängt ihn sogar seine Fürsorgepflicht. Natürlich geht es auch darum, vor allem in der aktuellen Zeit mit einer noch nicht ganz abgeflauten Coronapandemie, keine anderen Beschäftigten anzustecken. Nicht immer ist es die richtige Entscheidung, krankgeschrieben trotzdem arbeiten zu gehen. Im Normalfall gibt es aber keine Einwände, sofern sich der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin auch wirklich fit fühlen.

Wie es um die Versicherungslage bestellt ist

Wer plant, krankgeschrieben trotzdem arbeiten zu gehen, wird sich sicherlich auch fragen, wie es in diesem Fall um seinen Versicherungsschutz bestellt ist. In dieser Hinsicht gibt es gute Nachrichten: Beim Arbeiten während Krankschreibung besteht der normale Versicherungsschutz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Krankenversicherung bleibt bestehen. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt auch den Weg zur Arbeit ab, sogar auch dann, wenn es sich nur um eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme handelt, während ein Attest noch gültig ist. Übrigens ist die Rechtslage so, dass auch Beschäftigte, die planen, krankgeschrieben trotzdem arbeiten zu gehen, keine Auskunft über die Gründe für ihre Arbeitsunfähigkeit abgeben müssen. Weder die Diagnose noch die Art der Erkrankung müssen mitgeteilt werden. Nur auf der Bescheinigung, die der Krankenkasse zur Vorlage gereicht wird, ist dies vermerkt. Arbeitgeber hingegen geht dies nichts an und auch Betriebsärzte sind an die übliche Schweigepflicht gebunden.

Eine Einschränkung gibt es in dieser Sache für den Arbeitgeber. Gerade bei körperlich fordernden Berufen oder solchen, die mit einer gewissen Gefahrenlage einhergehen, muss er sich vergewissern, ob seine Mitarbeitenden tatsächlich krankgeschrieben trotzdem arbeiten können. Führt jemand beispielsweise beim Arbeiten während Krankschreibung schwere Maschinen und ihm passiert ein Fehler, weil er nicht im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte ist, so kann der Betrieb unter Umständen dafür haften. Voraussetzung für die Haftbarkeit ist natürlich, dass der Arbeitgeber überhaupt von der Erkrankung des Mitarbeitenden wusste. Ein Unternehmen, das Beschäftigte krankgeschrieben trotzdem arbeiten lässt, auch wenn diese gegebenenfalls im Arbeitsumfeld Risiken generieren, kann schadensersatzpflichtig werden. Wichtig ist also, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Wunsch, zu arbeiten während Krankschreibung seitens des Mitarbeitenden miteinander vereinbar sind.

Rechtliche Grundlagen zur Krankschreibung

Wer krankgeschrieben trotzdem arbeiten will, sollte auch schon im Vorfeld alles richtig gemacht haben. Ist ein Arbeitnehmer krank, so muss er seinen Betrieb ohne Verzögerung informieren. Wenn es keine andere Vereinbarung gibt, wird am dritten Tag der Abwesenheit eine Krankschreibung notwendig und nur eine Meldung reicht nicht mehr aus. Der Besuch beim Arzt wird dann zu einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit führen. Das Arbeiten während Krankschreibung ist deshalb gestattet, weil eine AU-Bescheinigung die Beschäftigten von ihrer Pflicht, zur Arbeit anzutreten, befreit. Ein Attest ist jedoch kein Verbot. Wenn jemand also krankgeschrieben trotzdem arbeiten möchte und sich dafür auch körperlich in der Lage fühlt, sollte einem Antritt im Betrieb nichts im Wege stehen.

Es empfiehlt sich für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dennoch, vor dem Arbeiten während Krankschreibung mit ihrem Chef oder mit ihrer Chefin zu sprechen. So lassen sich alle Zweifel frühzeitig, nämlich vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt, ausräumen. Gerade wenn es sich um einen Job handelt, bei dem vielleicht auch Sicherheitsbedenken relevant sind, kann ein Gespräch im Vorhinein schon vielen Sorgen den Wind aus den Segeln nehmen.

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